Der Zivilstand des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin ist bis heute unklar. Ob die beiden je gültig verheiratet waren, spielt für die Beurteilung des vorliegenden Falles jedoch keine Rolle. Fest steht, dass der Beschuldigte und die Strafund Zivilklägerin im Tatzeitpunkt «getrennt» waren und schon längere Zeit nicht mehr zusammenlebten. Bei der «Heirat» der Straf- und Zivilklägerin mit H.________ am 5. März 2016 handelt es sich zudem nicht um eine gültige Heirat nach schweizerischem Recht. Aktenkundig ist nämlich, dass H.________ mit einer Schweizerin namens I.________ verheiratet ist (pag.