, wobei im Rapport eine falsche Typenbezeichnung des Smartphones wiedergegeben wird). Ebenso wenig ergaben sich neue Erkenntnisse aus den oberinstanzlich in Auftrag gegebenen zusätzlichen Abklärungen des FDF (pag. 1895 ff.). Fest steht jedoch, dass Videonachrichten mit Fotos der Hochzeit zwischen H.________ und der Straf- und Zivilklägerin ab dem Telefon Letzterer an den Beschuldigten verschickt wurden. Nachrichten, die Drohungen oder dergleichen enthalten, wurden dabei jedoch keine gefunden. Der Zivilstand des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin ist bis heute unklar.