8 Bei der Tatwaffe handelte es sich um das am Tatort sichergestellte, blutverschmierte Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm sowie einer Klingenbreite von 2.5 cm (vgl. pag. 235; pag. 300; pag. 371). Potentiell relevante Verbindungsdaten (sog. Viber-Kontakte) konnten einzig ab dem Smartphone ________ der Straf- und Zivilklägerin gesichert werden (vgl. Rapport vom 14. Juli 2017 gemäss pag. 223 ff., wobei im Rapport eine falsche Typenbezeichnung des Smartphones wiedergegeben wird).