Auf einzelne Beweismittel wird nachfolgend bei der konkreten Würdigung einzelner Sachverhaltsaspekte jeweils zurückzukommen sein. Auch was die Beweiswürdigung anbelangt, hält sich die Kammer im Folgenden weitgehend an den Aufbau der Vorinstanz (pag. 1770 ff.; S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sofern mit der Vorinstanz übereinstimmend, wird deren Beweiswürdigung lediglich teilweise ergänzt. Ein zusätzliches Kapitel wird sogleich unter Ziffer 10 den objektiven Beweismitteln gewidmet.