9. Vorbemerkungen Beim einzig noch zu überprüfenden Tatvorwurf des versuchten Mordes, evtl. der versuchten vorsätzlichen Tötung kann, was die Umschreibung in der Anklageschrift, den unbestrittenen bzw. bestrittenen Sachverhalt sowie die Auflistung und Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Beweismittel anbelangt, auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1741 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung,). Auf einzelne Beweismittel wird nachfolgend bei der konkreten Würdigung einzelner Sachverhaltsaspekte jeweils zurückzukommen sein.