V.1., V.5. und V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Von der Kammer zu überprüfen sind demzufolge die Ziffern II. und III. Ebenfalls neu zu befinden hat sie über die Ziff. V.1., V.5. und V.6. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden; sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung