8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der nunmehr beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der beschränkten Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin ist das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich Ziffer I. (Freispruch von der Anschuldigung des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau, evtl. des Versuchs dazu samt Kostenfolgen), Ziffer IV. (Zivilpunkt) sowie Ziffer V.2. – 4. in Rechtskraft erwachsen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen gemäss Ziff. V.1., V.5. und V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs.