sowie unter Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung für die Verteidigungskosten; 2. die Honorare der Rechtsvertretungen bestimmt wurden; 3. A.________ zur Bezahlung von CHF 3'485.35 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins ab Rechtskraft des Urteils, unter Vorbehalt des Nachklagerechts aus versuchter Tötung, und zur Bezahlung von CHF 40'000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit 24.06.2016 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt wurde, weitergehende Forderungen hingegen abgewiesen wurden, ohne Ausscheidung von Kosten für die Beurteilung der Zivilklage; 4. die weiteren Verfügungen getroffen wurden. II.