Das Honorar der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz sei zu bestätigen und das Honorar vor oberer Instanz sei gemäss noch einzureichender Kostennote festzusetzen und der Beschuldigte sei zu verurteilen, namentlich die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der Rechtsvertretung der Privatklägerin zurückzubezahlen, sobald dies seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Es seien die weiteren Verfügungen ebenfalls zu treffen.