3. Gestützt darauf sei dieser zu verurteilen:  zu einer angemessenen Freiheitsstrafe  zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Interventionskosten der Privatklägerschaft 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz sei zu bestätigen und das Honorar vor oberer Instanz sei gemäss noch einzureichender Kostennote festzusetzen und der Beschuldigte sei zu verurteilen, namentlich die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar der Rechtsvertretung der Privatklägerin zurückzubezahlen, sobald dies seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.