2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären:  des versuchten Mordes, begangen am 24. Juni 2016 zum Nachteil der Privatklägerin. 3. Gestützt darauf sei dieser zu verurteilen:  zu einer angemessenen Freiheitsstrafe  zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Interventionskosten der Privatklägerschaft 4.