1922 f.). In der Folge zog die Straf- und Zivilklägerin ihre Anschlussberufung am 29. April 2021 bezogen auf Ziffer I. (Freispruch von der Anschuldigung des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau, evtl. des Versuchs dazu) und Ziffer IV. (Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs ebenfalls zurück (pag. 1932 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte die Generalstaatsanwaltschaft zudem die Feststellung der Rechtskraft hinsichtlich Ziffer V.1. – 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (weitere Verfügungen; pag. 1978). 7. Anträge der Parteien