Mit Schreiben vom 27. April 2021 gab die Generalsstaatsanwaltschaft bekannt, sie beschränke die Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie auf den diesbezüglichen Sanktionen- und Kostenpunkt (Urteilsdispositiv Ziff. II.). Die Berufung umfasse somit den Freispruch von der Anschuldigung des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs ohne Einwilligung der schwangeren Frau, evtl. des Versuchs dazu, sowie den dazugehörigen Kostenpunkt (Urteilsdispositiv Ziff. I.) nicht mehr (pag. 1922 f.).