5. Opferschutzmassnahmen Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung den Antrag, es seien geeignete Massnahmen vorzukehren, um eine direkte Konfrontation zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten zu vermeiden. Weiter beantragte er mit Ausnahme der eigenen Befragung der Straf- und Zivilklägerin deren Dispensation von der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1850 f.). Die entsprechenden Massnahmen (zeitlich gestaffeltes Eintreffen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin;