Mit Beschluss vom 8. September 2020 hiess die Kammer den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft gut und gab die nochmalige Auswertung des Mobiltelefons ________ der Straf- und Zivilklägerin bei der Kriminalabteilung der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), in Auftrag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, hinsichtlich der bereits aktenkundigen Kontakte seien wohl auch von einer erneuten Auswertung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal der Inhalt bekannt sei.