Für den Fall der Gutheissung des Beweisantrags beantragte Rechtsanwalt B.________ nicht nur die Auswertung hinsichtlich möglicher Todesdrohungen, sondern eine vollumfängliche Auswertung (pag. 1845 f.). Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 schloss sich Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin dem Beweisantrag und den dazugehörigen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an (pag. 1850). Mit Beschluss vom 8. September 2020 hiess die Kammer den Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft gut und gab die nochmalige Auswertung des Mobiltelefons _____