Beschuldigten via Mobiltelefon gewonnen werden könnten (pag. 1839 f.). Fürsprecher B.________ beantragte mit Schreiben vom 22. Juni 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten die kostenpflichtige Abweisung des Beweisantrags. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Fortschritte der Technik einen Einfluss auf den Schuldspruch haben könnten, zumal die Ausführungen der Vorinstanz in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nachvollziehbar seien und selbst bei Vorliegen möglicher Todesdrohungen zutreffen dürften. Für den Fall der Gutheissung des Beweisantrags beantragte Rechtsanwalt B.______