Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 teilte Fürsprecher B.________ mit, es werde kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin beantragt (pag. 1857). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom gleichen Tag mangels Einsicht in die oberinstanzlichen Akten auf eine Stellungnahme und überliess die Prüfung der Eintretensfrage hinsichtlich der Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin der Kammer (pag. 1859 f.).