_ teilte namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 22. Juni 2020 mit, es werde weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (pag. 1845 f.). Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 erklärte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Straf- und Zivilklägerin innert Frist die Anschlussberufung. Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft wurden keine geltend gemacht (pag. 1848 ff.). Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 teilte Fürsprecher B.______