2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Generalstaatsanwaltschaft am 4. Juni 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 1700). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 8. Mai 2020 zugestellt (pag. 1732 ff.). In der Folge ging die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1838 ff.). Fürsprecher B.________ teilte namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 22. Juni 2020 mit, es werde weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beantragt (pag.