1. Zur Bezahlung von CHF 3‘485.35 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit der Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin C.________; soweit weitergehend wird die Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 1‘105.95 abgewiesen (Bestattungskosten, Zins); unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR betreffend Schäden aus versuchtem Tötungsdelikt. 2. Zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 24.06.2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.