1. A.________ wird zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Januar 2016 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung und Bezifferung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ soweit den Schadenersatz betreffend auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VIII.