__ zuhanden von Rechtsanwalt K.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 452.30 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt K.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Fürsprecherin D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: