__ zuhanden von Rechtsanwältin J.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2‘333.50 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin J.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwalt K.________, wurde im oberinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 10. Juli 2020 bestimmt.