nachforderbarer Betrag CHF 2'333.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin J.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 9‘558.55. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin J.______