_ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwältin I.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘712.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin I.________ hat in diesem Umfang gegenüber C.________ ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin J.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: