67 1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin I.________, wurde im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 13. Mai 2019 bestimmt. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung von CHF 7‘255.70 für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin I.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, C.___