2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgelegt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 5/6 zurückzuzahlen und allenfalls Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ebenfalls im Umfang von 5/6, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. VI.