4. Zur Bezahlung von 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00, ausmachend CHF 5'000.00. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6'000.00, werden im Umfang von 1/6, ausmachend CHF 1’000.00, vom Kanton Bern getragen. IV. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. V. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: