Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 4. September 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach z.N. von C.________ begangen in der Zeit von September 2015 bis Juni 2016 in E.________(Ort), F.________(Strasse), eingestellt wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. die Privatklägerin für die Beschädigung ihres Mobiltelefons vom Kanton Bern mit CHF 811.90 entschädigt wird (Art. 434 StPO analog). II.