Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'103.95 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Privatklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 64 Die 1. Strafkammer erkennt: I.