_ wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 22. Juni 2021 (pag. 1071 ff.) auf insgesamt CHF 4'608.70 festgesetzt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von der Privatklägerin verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.__