32.2.2. Zweite Instanz Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt durch Rechtsanwalt K.________ wurde im oberinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 10. Juli 2020 bestimmt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt K.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin mit CHF 1'387.20. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m.