426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Rechtsanwältin I.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1‘712.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin I.________ hat in diesem Umfang gegenüber der Privatklägerin ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeitständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt durch Rechtsanwältin J.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 9'558.55 festgesetzt. Dies ist als angemessen zu bestätigen.