32.2.1. Erste Instanz Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt durch Rechtsanwältin I.________ wurde im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 13. Mai 2019 bestimmt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung von CHF 7‘255.70 für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin I.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).