__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ebenfalls im Umfang von 5/6, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 32.2. Amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft