32.1.2. Zweite Instanz Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person durch Fürsprecherin B.________ wird infolge der eingereichten, aber unpräzisen Kostennote vom 21. Juni 2021 (pag. 1063 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgelegt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 5/6 zurückzuzahlen und allenfalls Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ebenfalls im Umfang von 5/6, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.