32.1.1. Erste Instanz Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 23‘982.80 (inklusive Auslagen und MWSt) festgesetzt. Dies ist als angemessen zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend von CHF 7‘705.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).