Infolge des Verzichts auf die Landesverweisung sowie infolge des (geringfügigen) Teilfreispruchs gilt der Beschuldigte sowohl als teilweise obsiegend als auch als teilweise unterliegend, sodass diesem die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu 5/6, ausmachend CHF 5'000.00, auferlegt werden. Der Kanton Bern trägt die restlichen Verfahrenskosten zu 1/6, ausmachend CHF 1'000.00. 62 32. Entschädigungen 32.1. Amtliches Honorar der Verteidigung des Beschuldigten