31.2. Zweite Instanz Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 6'000.00 (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Infolge des Verzichts auf die Landesverweisung sowie infolge des (geringfügigen) Teilfreispruchs gilt der Beschuldigte sowohl als teilweise obsiegend als auch als teilweise unterliegend, sodass diesem die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu 5/6, ausmachend CHF 5'000.00, auferlegt werden.