61 Vorinstanz – die Zivil- respektive die Schadenersatzklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg. 30. Kosten Für die Beurteilung der Zivilklage wurden erstinstanzlich und werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. Die Entschädigung der Privatklägerin durch den Kanton Bern für die Beschädigung ihres Mobiltelefons ist – wie bereits erwähnt – in Rechtskraft erwachsen.