29. Schadenersatz Was den Schadenersatz betrifft, hat die Vertretung der Privatklägerschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht, dass zwar noch kein zu ersetzender Schaden vorliege, die Privatklägerin aber künftig eine Therapie in Anspruch nehmen werde, weshalb die Schadenersatzklage dem Grundsatz nach gutzuheissen und die Haftungsquote auf 100% festzusetzen sei (pag. 767). Mangels erstsowie auch oberinstanzlicher Bezifferung und damit mangels Substantiierung des eingeklagten Schadenersatzes, verweist die Kammer – in Übereinstimmung mit der