896 f.). Die Kammer erachtet gestützt auf diese konkreten Umstände sowie unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots eine Genugtuung von CHF 15'000.00 als angemessen. Entgegen der Vorinstanz ist der Zins allerdings nicht vom 16. Oktober 2015 an geschuldet, sondern lediglich ab dem 15. Januar 2016. Dies deshalb da der Tatzeitraum – infolge des oberinstanzlichen Teilfreispruchs hinsichtlich Ziff. I.2 der Anklageschrift – lediglich von April 2015 bis November 2016 andauerte und der 15. Januar 2016 damit den mittleren Verfall darstellt.