Die Privatklägerin lebt seit Beginn des Strafverfahrens isoliert und ohne nennenswerte Sozialkontakte. Die Kammer stellt gestützt auf das voranstehend Ausgeführte fest, dass die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen ihrer körperlichen und sexuellen Integrität schwere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen darstellen und – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Ausrichtung einer Genugtuung rechtfertigen (S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 896 f.).