744 Z. 35 f.). Dieses Strafverfahren führte zudem zu Loyalitätskonflikten zwischen ihr und den Kindern, da diese ihr die Schuld für das gesamte Verfahren und den damit einhergehenden Schwierigkeiten bzw. Konsequenzen geben. Die Kinder wohnen beim Vater, wobei die zwei Ältesten zu der Privatklägerin keinen Kontakt mehr pflegen wollen (pag. 1039 Z. 31 ff.). Seit über zwei Jahren habe sie auch zu ihrer Familie in Afghanistan keinen Kontakt mehr gehabt, da sie diese mit dem Vorgefallenen nicht belasten wolle (pag. 1040 Z. 23 ff.). Die Privatklägerin lebt seit Beginn des Strafverfahrens isoliert und ohne nennenswerte Sozialkontakte.