28. Genugtuung Die Privatklägerin war während langer Zeit massiven physischen und psychischen Angriffen durch den Beschuldigten ausgesetzt. Sie fühlte sich von ihm verfolgt und hatte Angst, dieser würde seine Todesdrohungen wahrmachen. Oberinstanzlich führte sie – in Anwesenheit des Beschuldigten – aus, dass sie zwar keine Angst mehr vor ihm habe (pag. 1039 Z. 44), gab aber erstinstanzlich noch zu Protokoll, dass sie die Vorfälle noch immer gedanklich verfolgen und sie diese ein Leben lang begleiten würden (pag. 747 Z. 36 ff.). Zudem beschrieb sie, dass sie sich innerlich tot fühle (pag. 744 Z. 35 f.).