Z. 21 ff.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrags beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mangels Notwendigkeit, die Aufhebung der vorgenannten Ersatzmassnahme (pag. 1058). Die Kammer ist der Auffassung, dass in Anbetracht der derzeitigen Beziehungssituation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin die Voraussetzungen für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots nicht mehr erfüllt sind. Demzufolge wird auf eine entsprechende Anordnung verzichtet. VII. Zivilpunkt