Dem Beschuldigten wurde insbesondere verboten mit der Privatklägerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, sich ihrem Wohndomizil anzunähern und sich im Falle einer zufälligen Begegnung unverzüglich zu entfernen. Die Privatklägerin verzichtete oberinstanzlich auf eine Konfrontationsvermeidung, da sie mit dem Beschuldigten zurzeit einen normalen Umgang pflege und vor ihm keine Angst mehr habe (pag. 1039 Z. 42 ff.). Im Weiteren habe sie im Rahmen ihres Umzugs ihre Sachen im Keller des Beschuldigten deponieren können und sei auch für einige Tage – jedoch ohne zu übernachten – dort geblieben (pag. 1042 Z. 21 ff.).