25. Kontakt- und Rayonverbot Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (pag. 903 f.) teilte die Verfahrensleitung mit, dass die durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 4. September 2019 angeordneten Ersatzmassnahmen, bis zum Abschluss des rechtskräftigen Berufungsverfahrens verlängert würden (pag. 867). Angeordnet wurde gemäss Art. 237 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. g StPO ein Kontakt- und Rayonverbot. Dem Beschuldigten wurde insbesondere verboten mit der Privatklägerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, sich ihrem Wohndomizil anzunähern und sich im Falle einer zufälligen Begegnung unverzüglich zu entfernen.