In Anbetracht dieses Vollzugshindernisses sowie in Anbetracht der vorgenannten Erwägungen, gelangt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Verteidigung des Beschuldigten, der Generalstaatsanwaltschaft als auch mit der Vertretung der Privatklägerin – zum Schluss, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist demnach infolge Vorliegens eines persönlichen Härtefalls sowie infolge